SATZUNG
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Grünes Wunder Dresden“.
Er hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Es handelt sich bei Grünes Wunder Dresden um eine Anbauvereinigung mit folgender Zielsetzung:
1. Der nicht-gewerbliche, gemeinschaftliche Anbau von Cannabis und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum.
2. Die Information von Mitgliedern über Cannabis-spezifische Suchtprävention und -beratung.
3. Die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstehenden Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Anbaugemeinschaft Grünes Wunder Dresden können alle natürlichen Personen werden.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht, den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig nach freiem Ermessen ohne Begründungserfordernis. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Eingang der Aufnahmebestätigung des Vorstands beim Aufnahmeantragstellenden.
3. Der Verein darf maximal 500 Mitglieder haben.
4. Als Mitglied der Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie das 21. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Deutschland hat. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Befindet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitgliedes nicht mehr in Deutschland, bedeutet dies den Verlust der Mitgliedschaft für das betreffende Mitglied.
5. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. Als Mitglied der Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.
6. Nach Ablauf der Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten kann diese von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (§ 127, 126b BGB), z.B. schriftlich oder elektronisch per E-Mail oder App.
8. Der Verein ist verpflichtet, den Eingang der Kündigung sowie das Datum des Austritts schriftlich zu bestätigen.
9. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Verlegung des Aufenthalts oder Wohnsitzes außerhalb Deutschlands, Kündigung oder Streichung aus der Mitgliederliste. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, werden durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen.
10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bei Inkrafttreten der Kündigung bleibt ein eventuelles Restguthaben des Mitglieds auf seinem Mitgliedskonto dauerhaft erhalten und kann bei Wiederaufnahme der Mitgliedschaft vollumfänglich erneut genutzt werden.
11. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen, die sich besonders verdient um den Verein, die Suchtprävention oder die Legalisierung des Cannabiskonsums gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht stimm- und aus dem gemeinschaftlichen Anbau bezugsberechtigt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Verwirklichung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied ist angehalten, sich aktiv einzubringen im Rahmen seiner Möglichkeiten, der Vereinbarungen sowie der Betragspflichten.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere durch die fristgerechte Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Sonderumlagen sowie die fristgerechte Erbringung von Pflichtarbeiten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung. Umlagen und Sonderumlagen werden vom Vorstand beschlossen. Mit dieser Beitragsordnung werden auch das zugrundeliegende Beitragsmodell und die Rahmenbedingungen für den Bezug von Cannabis-Produkten vorgegeben. Die Beitragsordnung muss inhaltlich auf die eigenständige Produktliste verweisen, in der das Sortiment und die zugehörigen Preise definiert werden.
3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Vergütungsordnung. Der Verein kann die Tätigkeiten der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Vergütungsordnung entlohnen.
4. Sollte es trotz größter Sorgfalt zu einem Ernteausfall kommen (z.B. durch Schädlingsbefall oder technischen Defekt) haftet der Verein nicht für die entstandenen Kosten des Ausfalls. Da der Verein kostendeckend, aber nicht gewinnorientiert arbeitet, sind solche Ausfallkosten von der Gemeinschaft durch Spenden, Sonderumlagen oder eine befristete Preisanpassung auszugleichen
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Änderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
6. Jeglicher Konsum von Rauschmitteln (Cannabis oder andere Betäubungsmittel bzw. psychoaktiver Stoffe) oder Tabakprodukten (einschließlich E-Zigaretten, Vapes usw.) oder Alkohol in den Vereinsräumen sowie in deren Sichtweite ist strikt untersagt.
7. Jedes Mitglied hat gleiches Teilnahmerecht, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder auch gleiches Stimm- und Wahlrecht an und auf den Mitgliederversammlungen.
8. Jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, hat gleichen Anspruch auf Nutzung des Vereinsvermögens sowie den gesetzlich erlaubten Bezug von Cannabis sowie auf Hilfestellung, vermittelt durch den Vorstand.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins, auch Überschüsse, dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Gesonderte Auslagen der Mitglieder wie für Reisen für den Verein können mit Zustimmung des Vorstands vom Verein getragen oder erstattet werden.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch: a. Beiträge b. Verkauf von Vermehrungsmaterial, soweit gesetzlich erlaubt c. Spenden d. Umlagen und Sonderumlagen e. Förderbeiträge f. Zuwendungen Dritter g. Erlöse aus der Abgabe von Cannabisprodukten an Mitglieder, soweit gesetzlich erlaubt.
4. Der Verein kann mit externen Partnern und Organisationen kooperieren, um Räumlichkeiten, technische Anlagen oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder zu erhalten.
5. Der Vorstand des Vereins kann Kooperationsvereinbarungen mit externen Partnern abschließen, die es ermöglichen, Räumlichkeiten, technische Geräte oder Dienstleistungen für die Produktion von Cannabis, die Abgabestelle und den Transport zu nutzen. Diese Vereinbarungen können auch die regelmäßige Wartung, technische Unterstützung, die Qualitätssicherung und die Verpackung für die Produktion umfassen.
6. Der Vorstand des Vereins kann Vereinbarungen treffen, bei denen externe Partner die Kosten für die Produktion, die Abgabestelle sowie die Transportkosten übernehmen. Dies ermöglicht es dem Verein, mit minimalem finanziellem Aufwand zu starten und schafft Raum für den Aufbau der Produktion, der Abgabestelle und des Transportwesens. Diese Vereinbarungen tragen in der Anfangszeit dazu bei, die laufenden Betriebskosten zu decken und die nachhaltige Unterstützung durch externe Partner zu sichern.
7. Der Verein verpflichtet sich dazu, die gestundeten Mietkosten und Dienstleistungen, die von externen Partnern erbracht werden, vor etwaigen anderen Investitionen zurückzuführen. Dies stellt sicher, dass die langfristige finanzielle Nachhaltigkeit des Vereins gewährleistet ist.
8. Näheres regelt die Beitrags- und Vergütungsordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Präventionsbeauftragte.
I. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund in offener Wahl durch Akklamation b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit c. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss d. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes e. der Erlass der Beitragsordnung f. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins g. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins h. Ernennung von Ehrenmitgliedern i. Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge j Erstellung, Aufhebung und Abänderung von Vereinsordnungen k. den Beitritt zu einem Dachverband I. Entgegennahme des Finanzberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands m. Entgegennahme des Jahresberichts des Präventionsbeauftragten.
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Die Einladung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Frist für die Einladung beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Einladung an das letzte Vereinsmitglied durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand diese einberuft.
4. Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung zählen nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 40% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
6. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
8. Die Änderung der Satzung erfordert die Mehrheit von 2/3-tel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund erfordert die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Beitritt zu einem Dachverband erfordert die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit einfachem Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder herstellen.
II. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung, der erste Vorstand von den Gründungsmitgliedern gewählt.
2. Der Verein wird nach außen durch den Vorstandsvorsitzenden allein bzw. den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden vertreten. Für die passive Vertretung des Vereins nach außen genügt die Abgabe der Erklärungen gegenüber einem der Vorstandsmitglieder.
3. Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet. Der Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtiger Grund für die Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds ist grobe Pflichtverletzung. Pflichtverletzung oder die physische oder psychische Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein abberufener Vorstand oder ein abberufenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Tritt der Vorstandsvorsitzende von seinem Amt zurück, wird der stellvertretende Vorstandsvorsitzende zum Vorstandsvorsitzenden und er bestellt für die Interimszeit bis zur Wahl eines neuen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung eine Person aus dem Verein in das Amt.
4. Der Vorstand kann erneut gewählt oder bestätigt werden.
5. Der Vorstand soll in der Regel mindestens monatlich tagen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse trifft der Vorstand in seinen Sitzungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Mitglieder sind über Beschlüsse des Vorstands, die diese betreffen, unverzüglich zu informieren.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
7. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch das Registergericht, eine zuständige Behörde oder durch Änderung der Gesetzeslage gefordert oder erforderlich werden, werden vom Vorstand umgesetzt und beschlossen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
III. Präventionsbeauftragter
1. Der Präventionsbeauftragte nimmt die Pflichten gemäß § 23 Konsumcannabisgesetz wahr. Seine Aufgaben sind insbesondere a. den Mitgliedern als Ansprechpartner für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung zu stehen b. das Sicherstellen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention c. Einbringung seiner Kenntnisse beim gesundheits- und Jugendschutzkonzept d. Sicherstellung der Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts.
2. Der Präventionsbeauftragte wird durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen. Der Vorstand kann auch einen externen Präventionsbeauftragten berufen.
3. Der Präventionsbeauftragte hat mittels einer Bescheinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.
4. Der Präventionsbeauftragte erstellt einmal im Geschäftsjahr einen Bericht über seine Tätigkeit an die Mitgliederversammlung.
§7 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die nur zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
2. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit geht ein mögliches Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der von der Mitgliederversammlung definiert wird.
§8 Vereinsordnungen
1. Der Verein erlässt zur Regelung interner Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen, insbesondere a. Beitragsordnung, b. Vergütungsordnung c. Anbauordnung d. Hausordnung.
2. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
3. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
4. Für Erlass, Aufhebung und Änderung der Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 9 Wahlen
Soweit Personenwahlen durchzuführen sind, gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte, also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Mehrheitswahl. Bei mehreren Kandidaten auf einen Organposten gilt als gewählt, wer die mehr als die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereinen konnte. Sollten mehrere Kandidaten für einen Organposten mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen auf sich vereinen, ist durch Wiederholung der Wahl zwischen diesen Kandidaten der Gewählte zu bestimmen. Als gewählt gilt, wird mehr Ja-Stimmen auf sich vereinen konnte (relative Mehrheit). Konnten bei mehreren Kandidaten auf einen Organposten keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, so gilt als gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte.
§10 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Vereinsmitgliedern für Schäden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 11 Zustellungen
Die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Jedes Vereinsmitglied hat daher dafür Sorge zu tragen, dass er beim Verein eine aktuelle und zustellfähige E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Der Empfang gilt als bewirkt, wenn die Nachricht, an der vom Vereinsmitglied zuletzt benannten E-Mail-Adresse zugegangen ist.